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/template/media/country/de.gif Strafverfahren gegen Zapfenstreichgegner in Dresden RSS
Dokumentation des Strafverfahrens wegen "Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen" gegen Jörg Eichler
befangenheit   geheimjustiz   amtsgericht   amtshandlungsanmaßung   dienstaufsichtsbeschwerde-gg-sta   zapfenstreich   hausdurchsuchung
Hinzugefügt am 30.11.2009 - 15:41:46 von dbeutner
Kategorie: Politik Blogs RSS-Feed exportieren
http://den-zapfen-streichen.blogspot.com/
 
 
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Das Hakenkreuz bleibt!
... auf einem Grabstein auf dem Friedhof in Wangersen, in der Nähe von Hamburg, wie das Hamburger Abendblatt am Freitag berichtete. Die Staatsanwaltschaft Stade hat, nachdem sie bereits 2008 auf das Nazi-Symbol aufmerksam gemacht worden war, nunmehr beschlossen: Kein Verstoß gegen § 86a StGB, d.h. keine strafbare "Verwendung von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen". Man fragt sich warum, und bekommt als Erklärung geliefert: "Da auf dem Grabstein aber außer dem Hakenkreuz weiter nichts Anstößiges, Volksverhetzendes zu sehen sei, würde gemäß den Ermittlungen der Staatsanwaltschaft auch Paragraf 86a nicht greifen. Resultat: Das Hakenkreuz bleibt." Verständlich ist das nicht, schon gar nicht ließe sich ein solcher Erklärungsversuch mit der Rechtsprechung zu § 86a StGB in Übereinstimmung bringen. Mehrere Schutzzwecke des § 86a StGB verletzt das Zeichen an dieser Stelle ohnehin, worauf der Redakteur hinweist, vermutlich ohne sich der juristischen Relevanz seiner Eindrücke bewusst zu sein: Das Verhindern der sog. "gruppeninternen Wirkung", also die Wirkung auf und unter (hier wohl eher: Alt-)Nazis; ebenso aber das Verhindern, dass die Verwendung von Kennzeichen in Einzelfällen straflos bleibt mit der Gefahr der weiteren Einbürgerung solcher Verwendungen und anschließender Problematik, ausuferndem Gebrauch Einhalt zu bieten. Und schließlich die Wahrung des politischen Friedens, die gestört sein könne, wenn sich der Eindruck aufdrängt, solche Zeichen können - von Menschen, die auch hinter dem Symbolgehalt des Zeichens stehen - wieder in der Ã-ffentlichkeit verwendet werden. Die Diskussion in Wangersen jedenfalls geht weiter, es äußern sich etwa eine fachlich vollkommen danebenliegende Sprecherin des Niedersächsischen Landesamtes für Verfassungsschutz und andere...Ortswechsel: Fast gleichzeitig findet am Montag in Dresden die Hauptverhandlung in dem 86a-Verfahren gegen Jörg Eichler statt. "Verwendetes" Symbol: Eine SS-Rune auf einem Soldatenhelm, das ganze als Teil einer Grafik, die unter den Überschriften "Vergangenheit und Gegenwart - Den Zapfenstreich-en - Wider der Militarisierung des Alltags!" zu Protesten gegen einen Großen Zapfenstreich der Bundeswehr in Dresden im Jahr 2006 aufrief. In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung zu § 86a StGB lässt sich dieses Verfahren allerdings auch nicht bringen - hat der BGH doch seit 37 Jahren immer wieder gepredigt, dass kein Verstoß gegen § 86a StGB vorliegt, wenn die Darstellung dem "Schutzzweck ersichtlich nicht zuwiderläuft". Zuletzt und in besonders deutlicher Weise musste der BGH diese Rechtsprechung wieder anmahnen, als es um die Verfolgung des "NixGut"-Versandhändlers ging, der u.a. durchgestrichene Hakenkreuze und ähnliche antifaschistische Symbole vertreibt.Das Grab in Wangersen gehört der Familie von Peter Brinkmann. Dieser ist NPD-Politiker. Verfolgt wird er nicht.Die Grafik in Dresden hat Jörg Eichler zu verantworten. Dieser ist Totaler Kriegsdienstverweigerer und seit Jahren in Dresden und darüber hinaus antimlitaristisch aktiv. Und steht am Montag vor Gericht.
13.12.2009 - 14:36:00
http://den-zapfen-streichen.blogspot.com/2009/12/das-hakenkreuz-bleibt.html
 
Die Bestrebungen eines Staatsanwaltes, "auf einen geordneten Ablauf der Hauptverhandlung hinzuwirken"
... können - nach Auffassung der Generalstaatsanwaltschaft Dresden - z.B. so aussehen: Der Angeklagte möchte sich im Stehen einlassen, wozu er auch berechtigt ist (RiStBV Nr. 124 Abs. 2 S. 3). Die Richterin erklärt, er möge sich setzen, Gründe hat sie keine, es geht ihr wohl mehr "ums Prinzip". Staatsanwalt: "Ja, setzen Sie sich hin!"Der Leitende Oberstaatsanwalt Klaus Rövekamp (kein Unbekannter, er hatte sich schon im Zittauer TKDV-Verfahren bemerkenswert geäußert) hat nun erklärt, dass "im Rahmen einer wertenden Gesamtschau" davon auszugehen sei, dass StA Stefan Muck in der Hauptverhandlung am 06.07.09 bestrebt gewesen sei, "auf einen geordneten Ablauf der Hauptverhandlung hinzuwirken". Hierdurch habe er "die Vorsitzende Richterin in ihrer Verhandlungsführung unterstützt". Letzteres stimmt sicherlich - aber korrekt müsste es natürlich heißen: Der StA hat die Richterin in ihrer vollkommen unsachlichen und unangemessenen Verhandlungsführung unterstützt, in dem er ebenfalls die Order an den Angeklagten ausgab, sich zu setzen, und mit weiteren Bemerkungen mehrmals über die Richtlinien für das Straf- und Bußgeldverfahren hinausschoss... Für einen "geordneten Ablauf der Hauptverhandlung" hat dies sicherlich nicht gesorgt...So hat  nun also auch die Generalstaatsanwaltschaft Herrn Muck den Segen erteilt, dass Vorschriften nicht so eng zu sehen seien. Das letzte Wort in der Sache ist das noch nicht, denn wir haben den gesamten Vorgang nunmehr dem sächsischen Justizminister vorgelegt - im Übrigen eine schöne Zusammenfassung dieses gesamten, inzwischen ja doch etwas komplex geratenen Zwischenverfahrens.Wollen wir hoffen, dass am kommenden Montag in der neuen Hauptverhandlung der dann anwesende Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft sich nicht auch entschließt, in der von der Generalstaatsanwaltschaft verstandenen Art "auf einen geordneten Ablauf der Hauptverhandlung hinzuwirken"...
08.12.2009 - 11:09:00
http://den-zapfen-streichen.blogspot.com/2009/12/die-bestrebungen-eines-staatsan ...
 
Zweiter Anlauf: AG Dresden verhandelt am 14.12. gegen Antimilitarist wg. "Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen"
Vor über drei Jahren begann das 86a-Verfahren gegen Jörg Eichler mit einem lauten Paukenschlag: Einer Hausdurchsuchung mit acht BeamtInnen des LKA Sachsen. Vorwurf: Jörg habe ein Kennzeichen einer verfassungswidrigen Organisation - konkret: eine SS-Rune - verwendet, auf einer Grafik, die sich gegen die "Militarisierung des Alltages" richtete, hier in Form eines Großen Zapfenstreichs der Bundeswehr in Dresden, 2006. Die schon fast "historisch" zu nennenden Hintergründe des Verfahrens sind im allerersten Blogbeitrag nachzulesen.Zwei Jahre nach der Erhebung der Anklage passiert schlicht nichts. Dann wurde im Mai dieses Jahres das Verfahren plötzlich eröffnet. Ein erster Hauptverhandlungstermin im Juli wurde nach 20 Minuten auch schon wieder beendet - Richterin Fahlberg legte eine Verhandlungsführung an den Tag, die nur mit äußerster Zurückhaltung als "unangemessen" zu bezeichnen war, die Sache wurde von ihr ausgesetzt; Einzelheiten sind dem seinerzeitigen Bericht zu entnehmen, eine etwas kargere Darstellung der Hauptverhandlung findet sich im offiziellen Protokoll.Dann war wieder Ruhe. Ein erster Versuch unsererseits, mit Terminvorschlägen für ein Vorankommen in der Sache zu sorgen, blieb komplett unbeantwortet. Wir unternahmen einen entsprechenden zweiten Versuch, diesmal hatten wir eine Frist gesetzt - die heute abgelaufen wäre. Ende letzter Woche erging dann die Ladung - am Montag, dem 14.12.09, wird die Sache ab 9:00 Uhr am AG Dresden (Berliner Straße 13) erneut angegangen. Die Raumfrage ist noch offen, aber so groß ist das AG Dresden eh nicht, dass man sich dort verlaufen könnte.Die Verhandlung ist öffentlich, und sowohl wegen des - vor dem Hintergrund der obergerichtlichen Rechtsprechung seit 1972 hierzu - absurden strafrechtlichen Vorwurfes als auch vor dem Hintergrund des strafprozessualen Verhaltens der Dresdner Justiz im gesamten Verfahren lohnt es sich sicherlich, wenn die Ã-ffentlichkeit hier aufmerksam das Treiben der Justiz beobachtet.
01.12.2009 - 11:15:00
http://den-zapfen-streichen.blogspot.com/2009/12/zweiter-anlauf-ag-dresden-verha ...
 
StA Dresden: Wenn ein Verdächtiger leugnet, können die Ermittlungen eingestellt werden
Von diesem Leitgedanken getragen war wohl die Entscheidung des Oberstaatsanwalts Schär, der sich weiterhin weigert, das Ermittlungsverfahren gegen Staatsanwalt Muck formell einzuleiten. Zur Erinnerung: Muck hatte in der Hauptverhandlung im Juli einen Gerichtswachtmeister mit den Worten angewiesen: "Können Sie bitte den Herrn, der da so laut lacht, auch mitnehmen!" Nun, ein solches Weisungsrecht steht natürlich nicht ihm, sondern ggf. ausschließlich der Richterin zu. Daher steht die Frage im Raum, ob sich StA Muck mit dieser Aufforderung einer Amtshandlungsanmaßung schuldig gemacht hat. Genau dieser Frage möchte OStA Schär aber offensichtlich nicht weiter nachgehen. Als Schär das erste Mal mitteilte, dass von der Einleitung eines förmlichen Ermittlungsverfahrens abgesehen werden sollte, hatte er den o.a. Ausspruch einfach einmal unter den Tisch fallen lassen und sich nur mit weiteren Äußerungen Mucks befasst, die zwar ggf. als dienstliche Vergehen, nicht aber als Straftat in Frage kamen. Auf unsere Gegenvorstellung hin blieb es nun aber wiederum bei dem Beschluss, nicht zu ermitteln, denn: "Aus der Gesamtschau - insbesondere der dienstlichen Stellungnahmen des angezeigten Staatsanwaltes und der das Verfahren führenden Richterin - lässt sich eine so gefallene Äußerung nicht feststellen."Beschuldigter und als "duldende Mitwisserin" zu klassifizierende Richterin bestreiten also, dass diese Äußerung gefallen sei? Nicht einmal das lässt sich derzeit so aussagen, denn die dienstlichen Stellungnahmen liegen bisher nicht vor. Unser Antrag auf Akteneinsicht hinsichtlich der Stellungnahme des StA Muck wurde abschlägig beschieden - u.a. mit Hinweis auf die Veröffentlichungen in diesem Blog! Unabhängig davon ist es bezeichnend, dass es die StA Dresden offenbar als ausreichend erachtet, wenn der Beschuldigte - sofern dieser Staatsanwalt (um nicht zu sagen: "Kollege") ist - den Vorwurf leugnet, um weitere Ermittlungen für überflüssig zu halten.Wir haben nun jedoch mit einer erneuten Gegenvorstellung sieben Zeugen benannt, die die gefallene Aussage ebenfalls bestätigen können. Zudem haben wir auch die von OStA Schär angeführte Stellungnahme der Richterin angefordert und darauf hingewiesen, dass die Vorwürfe und die dienstlichen Stellungnahmen gerade keiner privaten Natur sind, sondern dass es sich ausschließlich um Vorfälle und Erklärungen dienstlicher Art handelt, insofern das Persönlichkeitsrecht hier kein Grund sein kann, die Akteneinsicht zu verweigern.
30.11.2009 - 11:17:00
http://den-zapfen-streichen.blogspot.com/2009/11/sta-dresden-wenn-ein-verdachtig ...
 
StA räumt Verstöße gegen die RiStBV ein - und die Dienstaufsichtsbeschwerde wird verworfen
Nachdem die Staatsanwaltschaft Dresden bereits das Ermittlungsverfahren gegen StA Muck eingestellt hat, in dem es zwei strafrechtlich irrelevante Vorwürfe prüfte, den relevanten Vorwurf aber außen vor ließ, wurde nun auch die Dienstaufsichtsbeschwerde durch den stellvertretenden Leitenden Oberstaatsanwalt, OStA Heinrich, verworfen. Dabei wurde nun noch dreister vorgegangen, als bei der Beendigung des Ermittlungsverfahrens:OStA Heinrich gibt keinerlei eigene Gründe an, warum er angeblich "ein dienstrechtlich zu beanstandendes Verhalten des Staatsanwalts Muck nicht zu erkennen" vermöge, sondern verweist auf eben jenen Einstellungsbeschluss im Ermittlungsverfahren. Das überrascht insofern, als dass dort ein kompletter längerer Absatz ausführt, was StA Muck alles in einer dienstlichen Erklärung eingeräumt hat, und das kann man, hinsichtlich des Vorwurfs, gegen die Richtlinien für das Straf- und Bußgeldverfahren (RiStBV) verstoßen zu haben, schon als "Geständnis" bezeichnen:Demnach hat StA Muck selbst vorgetragen, dass er um die Hinzuziehung von Wachtmeistern gebeten habe, da er „Ordnungsmittel beantragen werde“; er habe um diese Hinzuziehung „zur Personalienfeststellung und anschließendem Verweis aus dem Gerichtssaal gebeten“; er habe sodann tatsächlich „die Personalienfeststellung eines der Zuschauer und den Verweis aus dem Saal ... beantragt“. Danach habe er bei einer weiteren Person „die Feststellung der Personalien dieser Person beantragt, damit der Staatsanwalt auch die Entfernung dieser Person aus dem Gerichtssaal habe beantragen können“.Und was sagen nun die RiStBV in Nr. 128 zu solchen Anträgen, mit denen bestimmte Maßnahmen beantragt wurden? Ganz einfach: Dem Staatsanwalt steht "kein förmliches Recht zu, Ordnungsmittel zu beantragen". Zwar ist er nicht gehindert, unter Umständen sogar verpflichtet, eine Ungebühr zu rügen und ein Ordnungsmittel anzuregen - aber: "Eine bestimmte Maßnahme soll er grundsätzlich nicht anregen."Wie schon in dem Einstellungsbeschluss blieb die "Anordnung" des StA Muck an die Justizwachtmeister "Können Sie bitte den Herrn, der da so laut lacht, auch mitnehmen!" völlig unbehandelt, ebenso das Zitat "Ich darf beantragen, was ich will!"Da OStA Heinrich sich offenbar weigert, seine Dienstaufsicht gegenüber StA Muck auszuüben, haben wir nunmehr weitere Dienstaufsichtsbeschwerde beim zuständigen Generalstaatsanwalt eingelegt.
12.10.2009 - 11:55:00
http://den-zapfen-streichen.blogspot.com/2009/10/sta-raumt-verstoe-gegen-die-ris ...
 
StA Dresden beendet Ermittlungsverfahren gegen Staatsanwalt - vorerst
Oberstaatsanwalt Schär hat darüber informiert, dass das Ermittlungsverfahren gegen Staatsanwalt Muck wegen Amts(handlungs)anmaßung beendet wurde, bevor es richtig begonnen hatte. Nun, wie sahen die getätigten Ermittlungen aus? Ein Vergleich:Zeuge Z sieht, wie Dieb D - begleitet von seiner Bekannten B - erst die Gegenstände G1 und G2 in die Hand nahm, zurücklegte, und dann Gegenstand G3 in seiner Hosentasche verschwinden ließ; die Bekannte sah dies zumindest auch und griff nicht ein. Der ermittelnde Staatsanwalt, der den Beschuldigten und seine Bekannte beruflich häufig sieht und mit ihnen mitunter auch das Mittagessen teilt, fragt D und B, was denn mit den Gegenständen G1 und G2 gewesen sei. Diese, so beide übereinstimmend, habe D nur kurz in der Hand gehalten und wieder zurückgelegt. Aha, sagt der Staatsanwalt, und stellt das Ermittlungsverfahren ein: Es lägen keine zureichenden tatsächliche Anhaltspunkte vor das Vorliegen einer Straftat vor.Abgesehen davon, dass die Frage, ob eine Straftat vorliegt, wohl kaum allein von der Aussage des Beschuldigten und einer Mitwisserin abhängen darf - hier fehlt doch etwas?! Genau: G3, der geklaute Gegenstand. Niemand hatte behauptet, dass im Zusammenhang mit G1 und G2 ein Diebstahl vorlag.Exakt nach dieser Logik ist OStA Schär verfahren. Der Beschuldigte Staatsanwalt Muck hatte seinerzeit einen Gerichtswachtmeister mit den Worten angewiesen: "Können Sie bitte den Herrn, der da so laut lacht, auch mitnehmen!" Nun, das darf er nicht. Das darf nur ein Richter oder eine Richterin. Aber: Während zwei weitere Bemerkungen des Staatsanwalts - die zwar gegen die Richtlinien für das Straf- und Bußgeldverfahren verstießen, aber sicher keine Straftat darstellten - im Einstellungsbeschluss geprüft wurden, wurde diese - einzig relevante - Bemerkung unter den Tisch fallen gelassen.Ein Schelm, wer Böses dabei denkt. Und so gehen auch wir freundlicherweise davon aus, dass dem Herrn OStA Schär hier nur ein dummes Versehen passiert ist und haben entsprechend per Gegenvorstellung auf seinen Irrtum hingewiesen - schließlich müsste man ansonsten davon ausgehen, dass hier ein Fall von Strafvereitelung im Amt vorliegt. Aber ein Staatsanwalt wird doch nicht... Oder etwa doch? Wir werden sicherlich zu berichten haben...
07.10.2009 - 11:30:00
http://den-zapfen-streichen.blogspot.com/2009/10/sta-dresden-beendet-ermittlungs ...
 
Was alles so "Ausdruck der Souveränität der abgelehnten Richterin" sein kann...
Anfang Juli erlebten über 80 ZuschauerInnen sowie Angeklagter und Verteidiger am AG Dresden eine Richterin Fahlberg, deren Nerven offensichtlich, aus welchem Grunde auch immer, blitzblank lagen, und die es darüber hinaus schaffte, selbst für die Situationen zu sorgen, die ihre Nerven entsprechend zur Schau stellten (vgl. entsprechenden Blogbeitrag). Sie wurde abgelehnt, worauf sie in ihrer dienstlichen Äußerung noch einmal nachlegte und auch Tage nach der geplatzten Hauptverhandlung Dinge erfand, die es nicht gegeben hat, wie in unserer Stellungnahme ausgeführt wurde.Wochenlang geschah zunächst nichts - zumindest wurde keine Entscheidung über die Ablehnung der Richterin bekannt gegeben. Als wir am 18. August am Amtsgericht nachfragen, stellt sich jedoch heraus, dass schon lange entschieden worden war - Richter Frank Ponsold hatte bereits am 24. Juli die Ablehnung zurückgewiesen, nur mitgeteilt worden war die Entscheidung vom AG Dresden nicht, was dann aber - immerhin - nachgeholt wurde. Wer die Begründung des RiAG Ponsold liest, ist sich unsicher, für wen diese am peinlichsten ist: Für den Verfasser, der (nicht ganz unüblich) einfach einmal die Dinge, zu denen selbst einem "kreativen" Richter nichts mehr einfällt, einfach weglässt (z.B. die durch nichts zu rechtfertigende Behauptung der Richterin, dass sich in der Hauptverhandlung "diverse Zuschauer" befunden hätten, "die offenbar mit dem Ziel gekommen" seien, „die Verhandlung durch Zwischenrufe und Meinungsäußerungen zu stören."; oder dass es zur "Entfernung der ersten Störer" gekommen sei, obwohl nur ein Zuschauer aus dem Verhandlungssaal geführt wurde; etc. pp.)? Oder ist es nicht sogar peinlicher für Richterin Fahlberg, dass ihr Kollege ihr in typischer Krähen-hacken-sich-gegenseitig-keine-Augen-aus-Manier beispringt und ernsthaft attestiert, dass Fahlbergs Verhandlungsführung "Ausdruck der Souveränität der abgelehnten Richterin" sei?Dann war es wohl auch "Ausdruck der Souveränität der abgelehnten Richterin", als diese zunächst völlig willkürlich dem Angeklagten verweigerte, seine Einlassung im Stehen abzugeben, um nach zehnminütiger Diskussion und der dreimaligen Nachfrage der Verteidigung, ob es denn - unabhängig vom eh bestehenden Recht des Angeklagten zu stehen - jemandem weh tue, wenn er nicht sitze, den Staatsanwalt fragte(!): "Akzeptieren wir das jetzt?". "Souveränität" à la Ponsold...Zum zunächst streng erteilten Verbot des Stehens bei der Einlassung erklärt Ponsold: "Soweit die abgelehnte Richterin den Angeklagten aufforderte, im Sitzen seine Einlassung abzugeben, ist ebenfalls keinerlei unsachgemäßes oder unangemessenes Sachleitungsverhalten zu erblicken." Was, extrem zurückhaltend formuliert, unzutreffend ist, da es keinerlei Recht des Gerichts gibt, den Angeklagten zu einer Einlassung im Sitzen zu verpflichten. Irgendwie ahnt wohl auch Ponsold, dass diese Auffassung kaum ernsthaft durchgeht, und schiebt hinterher: "Auf den außergewöhnlichen Wunsch des Angeklagten ist ihm die Abgabe seiner Einlassung im Stehen gestattet worden." Nun ist auch das weniger als die halbe Wahrheit, denn dieses Ergebnis musste in absurder Diskussion vom Angeklagten und seinem Verteidiger erkämpft werden. Auch der Rest seiner Ausführungen ist nicht weniger lesens- und bestaunenswert...Kurzum: Es bleibt bei Richterin Fahlberg, der Souveränen. Wir haben daraufhin letzte Woche eine Reihe von neuen Verhandlungsterminen vorgeschlagen. Reaktion ist bisher keine ergangen...
31.08.2009 - 11:03:00
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StA Dresden ermittelt gegen eigenen Staatsanwalt wegen des Verdachts der Amtsanmaßung
Manche Hunde müssen erst zum Jagen getragen werden. Hatte Oberstaatsanwalt Heinrich am 09.07.09 noch (begründungsfrei) erklärt, dass er der "Anordnung" des Staatsanwalts Stefan Muck an die Justizwachtmeister in der Hauptverhandlung am 06.07.09, einen Zuschauer wegen Lachens zu entfernen, "keine zureichenden tatsächlichen Anhaltspunkte für ein Vergehen nach § 132 StGB entnehmen kann", so hat die Staatsanwaltschaft Dresden nunmehr ihre Auffassung geändert. In unserer Erwiderung vom 17.07.09 hatten wir detailliert dargelegt, warum das Verhalten von StA Muck zumindest den objektiven Tatbestand doch recht eindeutig verwirklicht, und um Überdenkung der Entscheidung gebeten, dass "von Amts wegen kein Ermittlungsverfahren eingeleitet werden wird".Dies hat offensichtlich zunächst überzeugt. Unter dem Aktenzeichen 200 Js 31018/09 wird nunmehr ein Ermittlungsverfahren gegen Staatsanwalt Muck wegen des Verdachts auf eine Amtshandlungsanmaßung (§ 132 Alt. 2 StGB) geführt; die Einleitung eines solchen Ermittlungsverfahrens bestätigt zumindest, dass auch die Staatsanwaltschaft Dresden "zureichende tatsächliche Anhaltspunkte" (§ 152 Abs. 2 StPO) für das Vorliegen einer Straftat erkannt hat.
28.07.2009 - 10:58:00
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